Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sowie dem Immobilienwert gelten hier unterschiedlich hohe Freibeträge und Steuersätze. Grundsätzlich sollten Erben, die vom zuständigen Finanzamt durchgeführten Berechnungen, genau prüfen, um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang ist es überaus wichtig zu wissen, welche Steuern beim Immobilienerbe möglicherweise anfallen können.
Die Erbschaftssteuer
Bei vererbten Immobilien handelt es sich grundsätzlich um Vermögenswerte, welche gemäß §1 Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) erbschaftssteuerpflichtig sind. Die von steuerlicher Seite erhobenen Beträge können unter Umständen ungeahnte Höhen erreichen und die eine oder andere Erbschaft zu einem ausgewachsenen Fiasko werden lassen. So kann es beispielsweise passieren, dass Erben beziehungsweise eine Erbgemeinschaft die Immobilien verkaufen müssen, nur um die vom Fiskus erhobene Erbschaftssteuer in vollem Umfang bezahlen zu können. Großzügig bemessene Freibeträge kommen in der Regel sowohl für die Kinder als auch Ehepartner in Betracht. Hier fallen nur wenig beziehungsweise keine Steuern an.
Es ist stets ratsam, die gesetzlichen Bestimmungen rund um die Erbschaftssteuer genau zu beachten und keinesfalls ein noch so kleines Detail außer Acht zu lassen. Insbesondere etwaige in Frage kommende Sonderregelungen im Bereich der Besteuerung von Immobilienerbschaften sollten zu jedem Zeitpunkt ernst genommen werden.
Wichtige Aufgaben für Erben einer Immobilie
Beim Tod von Verwandten oder Vertrauten zieht ein tiefer Schmerz durch die Betroffenen, weshalb sich nur schwer klare Gedanken fassen lassen. So fällt es aus nachvollziehbaren Gründen äußerst schwer, sich sowohl um rechtliche als auch finanzielle Angelegenheiten in ausreichendem Umfang zu kümmern. Gilt es dabei, beispielsweise eine Messiewohnung zu entrümpeln, fallen die notwendigen Aufwendungen in diesem Bereich zudem wesentlich höher aus.
Trotz aller vorhandenen widrigen Umstände ist es enorm wichtig, dass sich die Hinterbliebenen möglichst früh mit der Versteuerung der Erbschaft befassen. Erben müssen nach aktueller Rechtslage innerhalb von drei Monaten das Finanzamt informieren. Bei Zuwiderhandlung kann es hierbei zu einer Anklage wegen Steuerhinterziehung kommen. Während die Trauer überwiegt, sollten die steuerlichen Aspekte in Verbindung mit der Erbschaft keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.
Gegenüber dem zuständigen Finanzamt müssen die Erben persönliche Angaben zur eigenen sowie zur verstorbenen Person machen. Darüber hinaus muss neben dem Wert der Erbschaft das Verwandtschaftsverhältnis mitgeteilt werden. Sobald das Finanzamt die erhaltenen Informationen geprüft hat, folgt unter bestimmten Umständen die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung.
Besteuerung des Verkehrswerts einer Immobilie
Die Erbschaftssteuer errechnet sich aus dem Verkehrswert einer Eigentumswohnung oder eines Hauses. Der Verkehrswert beschreibt den Preis, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit über den Verkauf der Immobilien erzielt werden könnte. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage von Vergleichspreisen, welche vom Finanzamt herangezogen werden. Die hieraus resultierenden Durchschnittswerte ignorieren jedoch etwaige wertmindernde oder -steigernde Einflussfaktoren auf den Verkehrswert.
Wer an dem vom Fiskus ermittelten Verkehrswert Zweifel hegt, kann selbst ein unabhängiges Wertgutachten in Auftrag geben und mitunter viele Steuern einsparen. Die Gebühren für einen Sachverständigen müssen vom Auftraggeber bezahlt werden.
Frühzeitige Planung des Nachlasses
Wer noch zu seinen Lebzeiten die Erbschaft an die Nachkommen beziehungsweise Familienmitglieder plant, kann einen erheblichen Beitrag dazu leisten, die Steuerlast für die Hinterbliebenen zu reduzieren. So hat beispielsweise allein die Entscheidung darüber, wer im Todesfall das Haus oder die Wohnung erhalten soll, starken Einfluss auf die Steuerbelastung für den/die Erben. Um eine möglichst geringe Steuerlast zu generieren, sollte zu diesem Zweck ein Testament erstellt werden. Im besten Fall werden aus Gründen der Klarheit im Vorfeld bereits alle Erben über ein solches Dokument unterrichtet.