Inhaltsverzeichnis:
- Strafmaß gegen zwei 16-Jährige in Leipzig bestätigt
- Tatort - Wohnung der Familie der Mittäterin
- Bundesgerichtshof erkennt keine Rechtsfehler
- Jugendstrafrecht angewendet trotz Schwere der Tat
Strafmaß gegen zwei 16-Jährige in Leipzig bestätigt
Das Landgericht Leipzig hatte Ende November Freiheitsstrafen von zehn sowie sechseinhalb Jahren verhängt. Die Jugendlichen wurden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Beide Angeklagten wurden schuldig gesprochen wegen:
- zweifachen Mordes
- versuchten Mordes
- besonders schwerer Brandstiftung
- versuchter gefährlicher Körperverletzung
Das Gericht sah es als bewiesen an, dass einer der Jugendlichen die Mutter und ihren Lebensgefährten mit einem Messer tötete.
Tatort - Wohnung der Familie der Mittäterin
Tatort war die Wohnung der Familie der weiblichen Mitangeklagten in Leipzig-Paunsdorf. Einer der Jugendlichen war dort eingedrungen. Nach Erkenntnissen der Ermittler griff er die Mutter und deren Lebenspartner tödlich an. Der Bruder der Mittäterin erlitt schwere Verletzungen. Im Anschluss wurde ein Feuer gelegt. Ziel war laut Gericht, Spuren zu verwischen und das Verbrechen zu verschleiern.
Die weibliche Angeklagte wurde ebenfalls verurteilt. Sie war laut Urteil Mitverantwortliche der Tat, obwohl sie sich nicht am Tatort befand. Das Gericht sah sie dennoch als Mittäterin.
Bundesgerichtshof erkennt keine Rechtsfehler
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Leipzig. Die eingelegten Revisionen der beiden Jugendlichen wurden verworfen. Die juristische Überprüfung habe keinen Fehler erkennen lassen, teilte das höchste deutsche Strafgericht mit. Die Urteile sind damit rechtskräftig.
Jugendstrafrecht angewendet trotz Schwere der Tat
Trotz der Schwere der Tat wurde das Verfahren unter Anwendung des Jugendstrafrechts geführt. Das Gericht begründete die Jugendstrafen mit dem Alter der Täter und ihrer eingeschränkten Reife. Die Entscheidung stieß auf öffentliches Interesse, wurde aber aus rechtlichen Gründen nicht öffentlich verhandelt. Das Urteil unterliegt keinen weiteren regulären Rechtsmitteln.
Quelle: MDR